Rechtsanwälte Adam, Gall-Stöckl und Zahn

Information

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Familienrecht

Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (SüdL)

Die Familiensenate der Süddeutschen Oberlandesgerichte (Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken) verwenden diese Leitlinien als Orientierungshilfe für den Regelfall unter Beachtung der Rechtsprechung des BGH.

Stand 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Süddeutsche Leitlinien 01.01.2019 (ca. 99 KB)


Frühere Fassungen:

Stand 01.01.2018
Süddeutsche Leitlinien 01.01.2018 (ca. 225 KB)


Stand 01.01.2017
Süddeutsche Leitlinien 01.01.2017 (ca. 126 KB)


Stand 01.01.2016
Süddeutsche Leitlinien 01.01.2016 (ca. 83 KB)


Stand 01.01.2015
Süddeutsche Leitlinien 01.01.2015 (ca. 271 KB)


  • Ältere Fassungen vor 2015

  • Düsseldorfer Tabelle

    Unterhaltstabelle der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm

    AKTUELL: Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2020

    Düsseldorfer Tabelle 01.01.2020 (ca. 225 KB)
    Die Leitlinien zum Unterhalt OLG Düsseldorf, Stand 01.08.2015, gelten weiterhin (ca. 205 KB).

    Frühere Fassungen:

    Stand 01.01.2019
    Düsseldorfer Tabelle 01.01.2019 (ca. 220 KB)

    Stand 01.01.2018
    Düsseldorfer Tabelle 01.01.2018 (ca. 280 KB)

    Stand 01.01.2017
    Düsseldorfer Tabelle 01.01.2017 (ca. 249 KB)

    Stand 01.01.2016
    Düsseldorfer Tabelle 01.01.2016 (ca. 250 KB)

    Stand 01.08.2015
    Düsseldorfer Tabelle 01.08.2015 (ca. 207 KB)
    Leitlinien zum Unterhalt OLG Düsseldorf, 01.08.2015 (ca. 205 KB)

    Stand 01.01.2015
    Presseerklärung: Änderungen zum 01.01.2015 (ca. 33 KB)
    Düsseldorfer Tabelle 01.01.2015 (ca. 203 KB)

  • Ältere Fassungen vor 2015
  • Kindergeldtabelle

    Höhe des Kindergeldes für das 1.-4. Kind seit der Neuregelung 1966 - weitere Erhöhung zum 01.07.2019

    Kindergeldtabelle (Stand 01.07.2019) (ca. 94 KB)

    Sorge- und Umgangsrechtsachen - Münchner Modell

    Der Arbeitskreis der Münchner Familienrechtsanwälte und das Amtsgericht München haben einen Leitfaden (Stand Juli 2016) für Verfahren, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht, die Herausgabe eines Kindes oder das Verfahren zur Übertragung der gemeinschaflichen elterlichen Sorge betreffen, entwickelt. Für Sonderfälle, in denen häusliche Gewalt, Gewalt gegen Kinder, sexueller Missbrauch, das Kindeswohl gefährdende psychische Erkrankungen und Sucht der Eltern, eine Rolle spielen, hat das Amtsgericht München einen Sonderleitfaden (Stand November 2017) veröffentlicht. Dazu wurde auch ein Verhaltenkodex der Rechtsanwälte, die das Münchener Modell praktizieren, erstellt.

    Ziel des Münchener Modelles ist, möglichst rasch eine tragfähige Lösung bei Sorge- und Umgangsrechtsproblemen zu finden und belastende Auseinandersetzungen zu vermeiden.
    Der Verfahrensbeistand für das Kind

    Gem. § 158 Absatz 1 FamFG hat das Gericht einem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahr­neh­mung seiner Interessen erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand wird auch als Anwalt des Kindes bezeichnet und hat die Aufgabe, sowohl den Kindeswillen als auch das Kin­des­wohl in einem Kindschaftsverfahren zu ermitteln und zu vertreten. Rechtsanwältin Gall-Stöckl ist zertifizierte Verfahrensbeiständin.

    Anwälte im Dialog

    "Anwälte im Dialog" ist ein Zusammenschluss von spezialisierten Rechtsanwälten zur Konfliktlösung in familien- und erbrechtlichen Streitigkeiten. Rechtsanwältin Gall-Stöckl ist Mitglied der "Anwälte im Dialog".



    Arbeitsrecht

    Ausgewählte Gesetze zum Arbeitsrecht (Link zu Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz):



    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Auszug "Dienstvertragsrecht"

    Gewerbeordnung (GewO) Auszug "Titel VII Arbeitnehmer"

    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

    Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)

    Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (BUrlG)

    Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG)

    Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (EntgFG)

    Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG)

    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)



    Arbeitszeitgesetz (AZG)

    Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (ArbSchG)

    Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV)



    Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG)

    Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX)

    Gesetz zum Schutz der arbeitenden Jugend (JArbSchG)

    Berufsbildungsgesetz (BBiG)

    Verordnung über den Kinderarbeitsschutz (KindArbSchV)



    Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG)

    Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

    Pflegezeitgesetz (PflegeZG)



    Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)

    Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

    Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)

    Tarifvertragsgesetz (TVG)

    Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG)



    Gebührenrecht

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

    Text des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, Grundlage der Berechnung der anwaltlichen Gebühren ab 01.07.2004

    Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

    Vergütungsverzeichnis (Anlage 1)

    Gebührentabelle (Anlage 2)

    Grundzüge des Gebührenrechts

    Einführung in die Grundlagen des anwaltlichen Gebührenrechts

    Einführung RVG


    Schlichtungsrecht - Gütestelle nach BaySchlG

    Nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz muss vor der Klageerhebung zum Amtsgericht in bestimmten Verfahren ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden.

    Hinweise zum Schlichtungsverfahren

    Einzelheiten zu den Fällen, in denen ein Schlichtungsverfahren notwendig ist und zum Verfahrensablauf haben wir in einem Merkblatt zusammengefaßt. Die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von nicht mehr Euro 750,00 ist zum 31.12.2005 abgeschafft worden, vorgeschrieben bleibt sie in nachbarrechtlichen und Ehrschutzstreitigkeiten. Seit 01.07.2007 sind Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in den Anwendungsbereich des BaySchlG aufgenommmen worden. Das Gesetz war ursprünglich bis zum 31.12.2011 befristet, gilt aber nun unbefristet (BayGVBl. Nr.25/2011, S.713).

    Merkblatt zum Schlichtungsverfahren (ca. 68 KB)

    Antrag für Schlichtungsverfahren (ca. 32 KB)

    Gesetzestext BaySchlG

    Bay. Schlichtungsgesetz


    Sonstiges

    Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen

    Nach § 850 c ZPO ist Arbeitseinkommen bis zu einem bestimmten Betrag unpfändbar. Dieser Betrag hängt von der Zahl der Unterhaltsberechtigten ab, denen ein Schuldner Unterhalt gewährt.

    Die unpfändbaren Beträge sind nach der gesetzlichen Vorschrift zu berechnen oder aus der hierauf beruhenden Tabelle zu entnehmen. Alle zwei Jahre zum 1. Juli werden die Beträge entsprechend der Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a I Nr. 1 EStG angepasst und veröffentlicht.

    Mit Wirkung ab dem 01.07.2019 wurden die seit 2017 geltenden unpfändbaren Beträge erhöht, die neue Tabelle gilt ab dem 01.07.2019.

    NEU: Pfändungstabelle 2019 (gültig ab 01.07.2019) (ca. 95 KB)

    Pfändungstabelle 2017 (gültig vom 01.07.2017 bis 30.06.2019) (ca. 71 KB)

    Pfändungstabelle 2015 (gültig vom 01.07.2015 bis 30.06.2017) (ca. 94 KB)

    Pfändungstabelle 2015 (gültig vom 01.07.2015 bis 30.06.2017) (ca. 94 KB)

    Pfändungstabelle 2013 (gültig vom 01.07.2013 bis 30.06.2015) (ca. 61 KB)

    Pfändungstabelle 2011 (gültig vom 01.07.2011 bis 30.06.2013) (ca. 624 KB)

    Pfändungstabelle 2005 (gültig vom 01.07.2005 bis 30.06.2011) (ca. 24 KB)

    Pfändungstabelle (gültig bis 30.06.2005) (ca. 24 KB)

    Basiszinssatz nach § 247 BGB

    Der Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches dient vor allem als Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB. Danach sind Geldschulden während des Verzuges mit dem Verzugszinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Geldforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Entgeltforderungen aus Schuldverhältnissen, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind, sind mit 9 Prozentpunkten über dem Baisiszinssatz zu verzinsen.

    Tabelle Basiszinssatz (gültig bis 30.06.2020) (ca. 97 KB)

    Die Deutsche Bundesbank berechnet nach den gesetzlichen Vorgaben des § 247 Abs. 1 BGB den Basiszinssatz und veröffentlicht seinen aktuellen Stand im Bundesanzeiger. Der Basiszinssatz verändert sich nur zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Vom 1. Januar 2015 bis zum 30.06.2016 betrug der Basiszinssatz durchgehend -0.83 %. Zum 01.07.2016 wurde er nochmals herabgesetzt - von -0,83 % auf -0,88 % - und beträgt auch ab dem 01.02.2020 unverändert -0,88%.

    Zinssätze für Zeiträume vor dem 1. Juli 2002 sind auf der Homepage der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de) veröffentlicht.